Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 3
14.02.1922
Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.