Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel 10.

Mitnahme von Familienmitgliedern.

Den auf Grund des Kopenhagener Vertrages heimkehrenden Personen steht das Recht zu, gleichzeitig ihre Familie mitzunehmen, das sind: die Frau, wenn sie in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Manne lebt, und die Kinder.