Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
Artikel 10
14.02.1922
Den auf Grund des Kopenhagener Vertrages heimkehrenden Personen steht das Recht zu, gleichzeitig ihre Familie mitzunehmen, das sind: die Frau, wenn sie in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Manne lebt, und die Kinder.