Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Text

Artikel 6.

Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.