Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
Artikel 6
14.02.1922
Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.