Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,
Vertrag – Slowakei
Artikel 6, Paragraph 6
01.01.1993
19/02 Staatsgrenzen
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Ziffer eins Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.
Ziffer 2 Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.
Holz
26.05.2020
10000064
NOR12001495
N1192214367A