Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.04.1950

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Text

Artikel 12.

Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.

Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001474

alte Dokumentnummer

N1192214299S