Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Vertrag - Multilateral
Artikel 12
24.04.1950
19/05 Menschenrechte
Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Das vorliegende Übereinkommen kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt.
Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Anzeige. Abschriften einer solchen Anzeige werden von ihm sofort allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, zugesandt. Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam und gilt nur für den Staat, der sie bekanntgegeben hat.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001474
N1192214299S