Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6,
14.10.1922
19/05 Menschenrechte
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls sie noch keine gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen bezüglich der behördlichen Genehmigung und Überwachung der Agenturen und Bureaus für Stellenvermittlung getroffen hätten, Vorschriften in diesem Sinne erlassen werden, um den Schutz der in einem anderen Lande Arbeit suchenden Frauen und Kinder zu sichern.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001468
N1192214293S