Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4,
14.10.1922
19/05 Menschenrechte
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001466
N1192214291S