Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

14.10.1922

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001466

alte Dokumentnummer

N1192214291S