Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3,
14.10.1922
19/05 Menschenrechte
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Versuche und, in den gesetzlichen Grenzen, Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen zu bestrafen.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001465
N1192214290S