Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2,
14.10.1922
19/05 Menschenrechte
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001464
N1192214289S