Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
14.10.1922
19/05 Menschenrechte
Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, soweit sie noch nicht Vertragsteile des Abkommens vom 18. Mai 1904 und des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 sind, in der kürzesten Frist und in der in dem oben bezeichneten Abkommen und Übereinkommen vorgesehenen Form ihre Ratifikationen oder die Erklärung ihres Beitrittes zu diesen Akten übersenden werden.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001463
N1192214288S