Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 377
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.
23.02.2023
10000044
NOR12001284
N1192019930S