Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 376

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 376.

Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.

Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.

Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001283

alte Dokumentnummer

N1192019929S