Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 331

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Abschnitt römisch fünf.
Sonderbestimmung.

Artikel 331.

Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich, jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001236

alte Dokumentnummer

N1192019882S