Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 325

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Kapitel römisch sechs.
Übergangsbestimmungen.

Artikel 325.

Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:

Ziffer eins hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;

Ziffer 2 vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001230

alte Dokumentnummer

N1192019876S