Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 323
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.
Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.
Tschechoslowakei
23.02.2023
10000044
NOR12001228
N1192019874S