Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 309
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.
Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.
Absatz 2, ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,.
23.02.2023
10000044
NOR12001214
N1192019860S