Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 306
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.
Tschechoslowakei, Jugoslawien
23.02.2023
10000044
NOR12001211
N1192019857S