Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 298
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Bestimmungen über den vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,.
Rechtsmittel
23.02.2023
10000044
NOR12001204
N1192019850S