Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 295
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt römisch eins festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.
23.02.2023
10000044
NOR12001201
N1192019847S