Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 292
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.
23.02.2023
10000044
NOR12001198
N1192019844S