Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 273
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.
23.02.2023
10000044
NOR12001179
N1192019825S