Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 270
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.
23.02.2023
10000044
NOR12001176
N1192019822S