Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 268
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden, werden annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.
23.02.2023
10000044
NOR12001174
N1192019820S