Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 267

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 267.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 249 und der Anlage zu Abschnitt römisch vier unterliegen das auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von solchen kontrollierten Gesellschaften nicht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschlagnahme oder Liquidierung.

Dieses Eigentum, diese Rechte und Interessen werden den Berechtigten frei von jeder derartigen Maßnahme oder von jeder anderen Verfügung bezüglich Enteignung, Zwangsverwaltung oder Sequester, die seit dem 3. November 1918 und bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages getroffen wurden, zurückgestellt werden. Sie werden in dem Zustande zurückerstattet werden, in dem sie sich vor Anwendung der in Frage stehenden Maßnahmen befunden haben.

Die Vermögen, Rechte und Interessen, von denen der vorliegende Artikel handelt, umfassen nicht jenes Eigentum, das unter den Artikel 208 des Teiles römisch neun (Finanzielle Klauseln) fällt.

Die Bestimmungen der Anlage römisch drei des Abschnittes römisch eins des Teiles römisch acht (Wiedergutmachungen) in bezug auf das Eigentum österreichischer Staatsangehöriger an Schiffen und Booten werden durch den vorliegenden Artikel nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001173

alte Dokumentnummer

N1192019819S