Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 264
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung waren.
23.02.2023
10000044
NOR12001170
N1192019816S