Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 263

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Abschnitt römisch acht.
Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.

Artikel 263.

Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001169

alte Dokumentnummer

N1192019815S