Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 257

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 257.

Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt römisch drei, römisch vier, römisch fünf oder römisch sieben fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001164

alte Dokumentnummer

N1192019810S