Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 257
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt römisch drei, römisch vier, römisch fünf oder römisch sieben fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.
23.02.2023
10000044
NOR12001164
N1192019810S