Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits und Österreich andrerseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder Schiedsgerichtshof besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Regierungen ausgewählt.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der Rat des Völkerbundes oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbundes Herr Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes sowie zwei weitere Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese Personen müssen den Mächten angehören, die im Laufe des Krieges neutral geblieben sind.
Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben vorgesehene Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes auf eine unbesetzte Stelle, so wird das fehlende Mitglied von der gegnerischen Regierung aus den beiden oben außer dem Vorsitzenden genannten Personen ausgewählt.
Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.