Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 255
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Im Sinne der Abschnitte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sieben bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.
23.02.2023
10000044
NOR12001160
N1192019806S