Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 255

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 255.

Im Sinne der Abschnitte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sieben bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001160

alte Dokumentnummer

N1192019806S