Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 168
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Österreich verpflichtet sich:
Ziffer eins den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;
Ziffer 2 strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.
23.02.2023
10000044
NOR12001060
N1192019706S