Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 167
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.
23.02.2023
10000044
NOR12001059
N1192019705S