Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 166
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.
Österreichische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.
23.02.2023
10000044
NOR12001058
N1192019704S