Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 163,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.
23.02.2023
10000044
NOR12001055
N1192019701S