Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 162
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.
Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden
23.02.2023
10000044
NOR12001054
N1192019700S