Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 161,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.
Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.
01.03.2023
10000044
NOR12001053
N1192019699S