Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 157
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch zwei [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die Paragraphen 2 und 3 des römisch eins. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die Paragraphen 2, 3 und 6 des römisch eins. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.
05.05.2023
10000044
NOR12001049
N1192019695S