Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 156,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.
05.05.2023
10000044
NOR12001048
N1192019694S