Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 150,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einen beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
05.05.2023
10000044
NOR12001042
N1192019688S