Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 144,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
05.05.2023
10000044
NOR12001036
N1192019682S