Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 133,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.
05.05.2023
10000044
NOR12001025
N1192019671S