Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 131

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch zwei [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).

Text

Artikel 131.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:

1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,

500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001023

alte Dokumentnummer

N1192019669S