Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 130
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch zwei [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht römisch fünf dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.
Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.
05.05.2023
10000044
NOR12001022
N1192019668S