Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 303/1920

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 129

Inkrafttretensdatum

16.07.1920

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch zwei [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).

Text

Kapitel römisch fünf.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen.

Artikel 129.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres, die in der Übersicht römisch fünf dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.

Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001021

alte Dokumentnummer

N1192019667S