Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 126,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.
05.05.2023
10000044
NOR12001018
N1192019664S