Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 121
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch zwei [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.
Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.
05.05.2023
10000044
NOR12001013
N1192019659S