Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 120,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Artikel 118 bis 159) sind obsolet vergleiche die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil römisch II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Artikel 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,).
Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.
Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
Ziffer eins Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht römisch IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
Ziffer 2 daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräsenzstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
Ziffer 3 daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht römisch fünf dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.
Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
05.05.2023
10000044
NOR12001012
N1192019658S