Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 117
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch vier. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
05.05.2023
10000044
NOR12001009
N1192019655S