Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 115,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.
Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.
05.05.2023
10000044
NOR12001007
N1192019653S