Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 113
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch vier. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.
05.05.2023
10000044
NOR12001005
N1192019651S