Staatsvertrag von St. Germain
StGBl. Nr. 303/1920
Vertrag – Multilateral
Artikel 111,
16.07.1920
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Die Bestimmungen des römisch IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Artikel 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.
Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des römisch zehn. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
05.05.2023
10000044
NOR12001003
N1192019649S